Geschäftsordnung für Arbeitsgruppen
(Stand: 29. März 2007, download)
1. Einrichtung, Namensgebung und Auflösung von Arbeitsgruppen erfolgt durch Beschluss von Vorstand und Beirat. Die Einrichtung erfolgt zunächst auf fünf Jahre. Nach spätestens fünf Jahren befinden Vorstand und Beirat über die Weiterführung der Arbeitsgruppe.
2. Die Arbeitsgruppe wählt einen Leiter und einen stellvertretenden Leiter, von denen einer Mitglied der Internationalen Biometrischen Gesellschaft sein muss. Die Wahlperiode soll drei Jahre nicht überschreiten. Die innere Organisation wird ansonsten von der Arbeitsgruppe autonom gestaltet.
3. Die Arbeitsgruppe führt mindestens einmal im Jahr eine Arbeitssitzung durch. Der Vorstand wird zu jeder Sitzung eingeladen und erhält von jeder Sitzung ein Kurzprotokoll. Die Arbeitsgruppe erstellt jeweils zu Jahresbeginn einen Bericht über ihre wissenschaftliche Arbeit, der im Rahmen der Berichterstattung der Region veröffentlicht wird.
4. Aktive Beiträge der Arbeitsgruppe zu den Jahreskolloquien werden erwartet und sind rechtzeitig mit dem Vorstand abzustimmen.
5. Wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen im Namen der Arbeitsgruppe sowie etwaige Finanzierungen durch Drittmittel bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
6. Ein Anspruch auf Geldmittel der Deutschen Region besteht nicht. Etwaige Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Vorstand gemäß den Finanzrichtlinien abzustimmen und über den Schatzmeister abzuwickeln.
7. Die Arbeitsgruppen berichten jeweils zu Jahresbeginn Vorstand und Beirat über ihre Ausgaben im vergangenen Rechnungsjahr.
8. Die Arbeitsgruppenleiter und ihre Stellvertreter führen mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung durch. Der Präsident wird zu dieser Sitzung eingeladen. Er kann durch ein Mitglied von Vorstand und Beirat vertreten werden. Die Arbeitsgruppenleiter oder ihre Stellvertreter wählen einen Sprecher sowie einen Stellvertreter für die Arbeitsgruppen. Sie werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher der Arbeitsgruppenleiter wird als Gast zu den Beirats- und Vorstandssitzungen eingeladen.
9. Diese Geschäftsordnung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.